Unrecht gesprochen?

Für den Betrieb des innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafens stellen die Bahnbenutzungsregeln eine Maßnahme zur Minderung der Anzahl an Fluglärmbetroffenen dar. Sie sind Bestandteil des aktuellen Luftfahrthandbuches (AIP) sowie der geltenden Flughafenordnung. Im zuletzt ergangenen Planfeststellungsbeschluss (1998) werden die Bahnbenutzungsregeln als Belastungssteuerungsinstrument aufgeführt. Durch das Hamburger Oberverwaltungsgericht (2001) wurden die Inhalte der Bahnbenutzungsregeln bestätigt. Die Bahnbenutzungsregeln entsprechen der Vorgabe der EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG), nach der Lärmquellen zu bündeln und zu ordnen sind, um die Anzahl an Lärmbetroffenen so gering wie möglich zu halten.

Foto: BAW

Abbildung: Das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) ist Teil des Hauses der Gerichte. Hier wurde am 18.09.2019 im Verfahren 1 E 18/18 die Klage zweier vom Fluglärm betroffenen Bürger auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregeln am innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen „Helmut Schmidt“ verhandelt. Die Klage war nach Auffassung des Gerichts zulässig, weil den Klägern die erforderliche Klagebefugnis zustand. Das Gericht hat diese aus § 29 Abs. 1 LuftVG hergeleitet. Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des Flugbetriebs sei grundsätzlich geeignet, sie in ihren Rechten zu verletzen und ihnen einen Anspruch auf Einschreiten der Luftverkehrsbehörde gegen den Flughafen zu verleihen. Das komplexe und komplizierte Thema „Bahnbenutzungsregelung“ war bereits mehrfach Gegenstand der Befassung bei NoFlyHAM

Klageverfahren

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes besteht vom Volumen her zum größten Teil aus der Darstellung des Tatbestandes sowie der Abhandlung zahlreicher Zulässigkeitsfragen. Materielle (inhaltliche) Entscheidungen sind dagegen deutlich weniger enthalten.

Womit hat sich das Hamburger Oberverwaltungsgericht befasst?

Im Kern ging es darum, dass zwei Bürger auf überwiegende Einhaltung der Bahnbenutzungsregeln (speziell der Regel 2.1) geklagt hatten. Die wesentliche Forderung lautete, dass mehr als 50 % der Starts über die RWY 33 zu erfolgen hätten.

Womit hat sich das Hamburger Oberverwaltungsgericht nicht befasst?

Das „Gesamtwerk“ der Bahnbenutzungsregelung (d.h. alle Regeln inkl. ihrer formulierten Ausnahmen) wurde nicht betrachtet. Dementsprechend fand auch keine Sachverhaltsermittlung bzgl. der jeweiligen Regelbeachtung (BBR 2.1, 2.2 und 2.3) statt.

Was hat das Hamburger Oberverwaltungsgericht nicht geurteilt?

Obwohl aus Sicht des Gerichtes viel dafür spricht, dass die Bahnbenutzungsregeln Gegenstand der Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG sind, hat es eine Entscheidung hierzu nicht gefällt. Ebenso hat das Gericht offen gelassen, ob die Bahnbenutzungsregelung (d.h. alle Regeln inkl. ihrer formulierten Ausnahmen) ihrem Sinn entsprechend Beachtung finden. Eine feste Einhaltungsquote der einzelnen Bahnbenutzungsregeln (BBR 2.1, 2.2 und 2.3) sieht das Gericht nicht.

Was hat das Hamburger Oberverwaltungsgericht geurteilt?

Die Bahnbenutzungsregeln stellen eine lärmoptimierte Betriebsweise des Hamburger Verkehrsflughafens dar. Einzelne Bürger können sich jedoch nicht auf eine bestimmte Bahnbenutzungsregel berufen, um eine Belastungsverteilung zu ihren Gunsten einzufordern.

Fazit

Es ist festzustellen, dass es (nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes) aufgrund der bestehenden Bahnbenutzungsregeln keinen konkreten Schutzanspruch für die Fluglärmbetroffenen der einzelnen An- und Abflugrichtungen gibt. Dies steht im Widerspruch zur politischen Willensbekundung gemäß 10/16/21-Punkte-Plan der Hamburgischen Bürgerschaft bzw. des regierenden Hamburger Senats. Hierin wird die strikte Beachtung aller Bahnbenutzungsregeln (BBR 2.1, 2.2, 2.3) gefordert.

Für einen effektiven Fluglärmschutz gemäß 10/16/21-Punkte-Plan zur BBR müssen klar bestimmte Betriebsbeschränkungen in einem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG – welches üblicherweise wie ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird – erlassen werden.